Wenn es sich nicht um einen Notfall handelt der das Mietobjekt nahezu unbewohnbar macht, dann muss auf jeden Fall zuerst der Vermieter kontaktiert werden. Dazu empfiehlt es sich dem Vermieter Fotos und eine Dokumentation zu schicken, damit dieser möglichst schnell, Schritte zur Reparation ergreifen kann. Wenn das erfolgt ist, kann man als Mieter dennoch keine direkte Instandsetzung erwarten. Dem Vermieter wird eine angemessene Frist zur Prüfung und Beseitigung des Schadensfalles eingeräumt. Das hört sich alles so an, als ob der Mieter dem Vermieter im Schadensfall „ausgeliefert“ wäre. Doch das BGB schützt auch den Mieter.
Grundlage dafür ist der §536a Abs.2 BGB. Dieser räumt dem Mieter ein Recht auf Beseitigung des Mangels am Mietobjekt in 2 Fällen ein: